Satzung der Psychoanalytischen Arbeitsgemeinschaft Stuttgart-Tübingen e.V.

§ 1 - Name und Sitz

Die Psychoanalytische Arbeitsgemeinschaft Stuttgart/Tübingen e.V. ist im Hinblick auf die psychoanalytische Ausbildung ein Institut der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV/IPA). Sie unterhält das Institut für Psychoanalyse (Therapie, Forschung, Aus-, Fort- und Weiterbildung). Der Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist in Tübingen, die Anschrift ist die Adresse des Instituts für Psychoanalyse in Tübingen.

§ 2 - Zweck und Mittel

Die Psychoanalytische Arbeitsgemeinschaft Stuttgart-Tübingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung der zuständigen Finanzbehörde.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung, insbesondere:

  1. Die Förderung der von Sigmund Freud begründeten Psychoanalyse in Wissenschaft und Forschung, sowie die öffentliche Vermittlung von psychoanalytischer Erkenntnis in Therapie und Kultur.
  2. Die Förderung und Durchführung der psychoanalytischen Ausbildung nach den Richtlinien der DPV, in Übereinstimmung mit dem Unterrichtsausschuss der DPV (das Nähere regelt die Ausbildungsordnung der DPV), sowie die Vorhaltung einer psychoanalytisch-psychotherapeutischen Ambulanz, wie sie das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vorschreibt.
    2.1. Die Ausbildung von Diplom-Psychologen zum Psychologischen Psychotherapeuten, auf der Grundlage des PsychThG und der dazu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung und in Übereinstimmung mit den Ausbildungsordnungen für Psychologen der Psychoanalytischen Arbeitsgemeinschaft. Die vertiefte Ausbildung i.S. des PsychThG erfolgt in psychoanalytisch begründeten Verfahren (analytische Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie).
    2.2. Die Weiterbildung von Ärzten zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" in Übereinstimmung mit der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg und der Weiterbildungsordnung für Ärzte der Psychoanalytischen Arbeitsgemeinschaft Stuttgart-Tübingen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Organe

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

   1. die Jahreshauptversammlung
   2. die Mitgliederversammlung
   3. der Vorsitzende und sein Stellvertreter
   4. der Aus- und Weiterbildungsausschuss, sein Leiter und Stellvertreter
   4a. der Ausbildungsausschuss Tiefenpsychologie, sein Leiter und Stellvertreter
   5. der Schatzmeister
   6. die Ambulanz, ihre Leiter und stellvertretenden Leiter.

1 - Die Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung (JHV) ist das oberste Organ der Arbeitsgemeinschaft. Alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, findet die Jahreshauptversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter an alle Mitglieder, in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Gäste können zu relevanten Tagesordnungspunkten eingeladen werden.

Auf der JHV sind die Mitglieder stimm- und wahlberechtigt. Soweit nicht durch die Satzung in einzelnen Punkten anders festgelegt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder und affiliierte Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt, außer bei Fragen und Personalien, die die Ausbildungsausschüsse und den zAA betreffen. 

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der JHV sind:

a) Die Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden und der Leiter der Aus- und Weiterbildungsausschüsse.
b) Die Berichte des Schatzmeisters und der Kassenprüfer.
c) Behandlung von Anträgen auf Mitgliedschaft oder Aberkennung der Mitgliedschaft; Beschluss mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung.
d) Entlastung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schatzmeisters (alle zwei Jahre).
e) Neuwahl der Funktionsträger der Arbeitsgemeinschaft (alle zwei Jahre).
f) Beschlussfassung über die Empfehlung von Mitgliedern, die dem Ausbildungs-Ausschuss
der DPV angehören sollen. Die Gewählten sind Mitglieder des Aus- und Weiterbildungsausschusses der Arbeitsgemeinschaft.

2 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Dazu werden die Mitglieder unter Angaben der Tagesordnung vom Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verpflichtet.

Soweit nicht durch die Satzung in einzelnen Punkten anders festgelegt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Wahl neuer Mitglieder, die Behandlung von Empfehlungen an den Vorstand der DPV über die Aufnahme zum affiliierten Mitglied oder zum Ständigen Gast der DPV. Der Beschluss erfolgt mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung.

Über die Beschlüsse des Vereins wird ein Protokoll angefertigt. Es wird vom Protokollführer unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet.

3 - Der Vorsitzende und sein Stellvertreter

Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter obliegt die geschäftliche Leitung sowie geschäftliche Vertretung der Arbeitsgemeinschaft. Beide vertreten die Arbeitsgemeinschaft im Außenverhältnis allein.

Vorsitz und Stellvertretung sind in der Regel von einem Mitglied aus dem Raum Tübingen und einem Mitglied aus dem Raum Stuttgart wahrzunehmen.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl gewählt.

Der Vorsitzende erhält eine angemessene Aufwandsentschädigung, die auch in monatlichen Pauschalen ausgezahlt werden kann. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung und die Art der Auszahlung entscheidet die Mitgliederversammlung.

4 - Der Aus- und Weiterbildungsausschuss

Der Aus- und Weiterbildungsausschuss kontrolliert die gesamte psychoanalytische Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und sorgt für die Übereinstimmung mit den Ausbildungsrichtlinien der DPV, der Weiterbildungsordnung der ÄK und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des PsychThG.


Der Aus- und Weiterbildungsausschuss besteht aus vier gewählten Mitgliedern, die Lehranalytiker sind. Einem dieser vier obliegt die Leitung. Ein weiterer wird zum Stellvertreter gewählt. Der Leiter und sein Stellvertreter werden als Mitglieder des Ausbildungsausschusses der DPV zur Wahl durch die Mitgliedschaft der DPV vorgeschlagen. Zusätzlich werden zwei Mitglieder in den Aus- und Weiterbildungsausschuss gewählt, die nicht Lehranalytiker sind. Sie haben dort Stimmrecht. Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft ist stimmberechtigtes Mitglied im Aus- und Weiterbildungsausschuss. Weitere stimmberechtigte Mitglieder des Aus- und Weiterbildungsausschusses sind alle von der DPV als Lehranalytiker beauftragte Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. Die Mitglieder, der Leiter und dessen Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der JHV für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Leiter erhält eine angemessene Aufwandsentschädigung, die auch in monatlichen Pauschalen ausgezahlt werden kann. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung und die Art der Auszahlung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Aus- und Weiterbildungsausschuss entscheidet über die Empfehlung für die Zulassung zur Ausbildung, zum Vorkolloquium und zur Abschlussprüfung an den Unterrichtsausschuss der DPV.

4a - Der Aus- und Weiterbildungsausschuss Tiefenpsychologie

Der Ausbildungsausschuss Tiefenpsychologie leitet und überwacht die Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie für Psychologen und sorgt für die Übereinstimmung mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des PsychThG.

Der Ausbildungsausschuss Tiefenpsychologie besteht aus einem Leiter und vier Mitgliedern, die alle als Supervisoren und Selbsterfahrungsleiter für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie beim Regierungspräsidium anerkannt sein müssen. Zumindest ein Mitglied des Ausbildungsausschusses Tiefenpsychologie muss gleichzeitig Lehranalytiker der Arbeitsgemeinschaft sein. Der Leiter und die vier Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der JHV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Ausbildungsausschuss Tiefenpsychologie wählt aus seinen Mitgliedern einen stellvertretenden Leiter. Der Vorsitzende der Psychoanalytischen Arbeitsgemeinschaft ist ex officio Mitglied des Ausbildungsausschusses.

5 - Der Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet und kontrolliert die Mittel (siehe §8) i.S. des Vereinsrechts.

6 - Die Leiter der Ambulanz und ihre Stellvertreter

Die Leiter der Ambulanz und ihre Stellvertreter haben die ärztliche Fachaufsicht für die Ausbildungsambulanz. Einer von ihnen muss Arzt sein.  

§ 4 - Mitglieder

Der Arbeitsgemeinschaft gehören Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, affiliierte Mitglieder und Ehrenmitglieder an.

Affiliierte Mitglieder sind stimm-und wahlberechtigt, außer bei Fragen und Personalien, die den öAA/zAA betreffen.
Ehrenmitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt.
Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft setzt Mitgliedschaft in der DPV voraus. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können auf Antrag beschließen, die Kopplung von DPV-Mitgliedschaft und Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Stuttgart-Tübingen nach Praxisaufgabe eines Mitglieds aufzuheben. Die genannten Mitgliedschaften werden aufgrund dieser Voraussetzungen durch Wahl auf der Jahreshauptversammlung bestimmt.
Mitglieder haben ihre Qualifikation nach den Ausbildungsrichtlinien der DPV erworben oder die analytische und/ oder tiefenpsychologische Fachkunde durch eine Aus- oder Weiterbildung am Insitut für Psychoanalyse Stuttgart-Tübingen erworben.
Affiliierte Mitglieder haben eine gründliche psychotherapeutische Ausbildung absolviert oder die Weiterbildung in Sozial- und Kulturtheorie der DPV abgeschlossen, haben sich in ihrer praktischen und/oder wissenschaftlichen Arbeit durch Fortbildung psychoanalytisch orientiert und verfolgen besonders die Zwecke des § 2,1.
Ehrenmitglieder haben sich besondere Verdienste um die Psychoanalyse erworben. Die genannten Mitgliedschaften werden aufgrund dieser Voraussetzungen durch Wahl auf der Mitgliederversammlung bestimmt, Mitglieder und affiliierte mit einfacher Mehrheit, Ehrenmitglieder mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
Außerordentliche Mitglieder sind am Insitut für Psychoanalyse Stuttgart-Tübingen zur Aus- und Weiterbildung zugelassen, für die Qualifikation nach den Ausbildungsrichtlinien der DPV oder dem Erwerb der analytischen und/ oder tiefenpsychologischen Fachkunde oder für die Qualifikation in Sozial- und Kulturtheorie nach den Ausbildungsrichtlinien der DPV. Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Zulassung zur Aus- und Weiterbildung am Insitut für Psychoanalyse Stuttgart-Tübingen und besteht für die Dauer der Aus- und Weiterbildung.

Sämtliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft verpflichten sich mit ihrem Beitritt zur Einhaltung der Ethikrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV) und der International Psychoanalytic Association (IPA). Eine Mitgliedschaft in der Vereinigung ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in rassistischen, xenophoben, antisemitischen und Gewalt verherrlichenden Gruppen/ Organisationen/ Parteien.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden. Diese ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) zulässig und muss spätestens drei Monate vorher erklärt werden.

Der Ausschluss erfolgt durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Ausgeschlossen wird, wer gegen den § 2, 1 der Satzung verstößt und/oder zwei Jahre keinen Beitrag bezahlt hat.

§ 6 - Affiliierte Mitglieder

Vorschläge für eine Empfehlung an den Vorstand der DPV zur Vorbereitung der Wahl zum affiliierten Mitglied sind an den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft zu richten, der sie bei der nächsten Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung zur Abstimmung stellt.

§ 7 - Ständige Gäste

Vorschläge für eine Empfehlung an den Vorstand der DPV zur Vorbereitung der Wahl zum Ständigen Gast sind an den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft zu richten, der sie bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung stellt.

§ 8 - Mittel

Die Arbeitsgemeinschaft bezieht ihre Mittel aus

a) Beiträgen

b) Stiftungen und Spenden

c) Ambulanz

a) Über die Verwendung der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung bzw. die ordnungsgemäße Vertretung der Beitragspflichtigen.
Die Höhe des Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

b) Über die Verwendung von Mitteln aus Stiftungen und Spenden bestimmen im Rahmen der von § 2 genannten Zwecke die Stifter und Spender bzw. von ihnen dazu befugte Personen, die in der Regel Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sein sollen.

c) Über die Verwendung der Mittel der Ambulanz bestimmt die Mitgliederversammlung bzw. die ordnungsgemäße Vertretung der Mitglieder.

§ 9 - Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Psychoanalytische Vereinigung, Körnerstr. 11, 10785 Berlin, oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §2 zu verwenden hat.

§ 10 - Satzungsänderungen

Satzungsänderungen müssen von einer zu diesem Zwecke einzuberufenden Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 11 - Ergänzungen

Die Ausbildungskandidaten und Ausbildungsteilnehmer entsenden zwei von ihnen gewählte Vertreter in die Mitgliederversammlungen. Diese haben das Recht, an deren Diskussionen
teilzunehmen und Anträge einzubringen, mit Ausnahme von Personaldiskussionen.

Tübingen im Februar 2023